Die Stadt Hemau bittet die Bürgerinnen und Bürger, ihre Grundstücke regelmäßig auf störende Äste oder Sträucher hin zu überprüfen, die entlang von Straßen und Wegen in den öffentlichen Raum ragen.
Kontrolle
Dies gilt auch bei Hecken, die sich über die Jahre ausweiten und dadurch den Gehwegbereich immer mehr verschmälern. Nach Starkregen, Stürmen oder starken Schneefällen sollte ebenfalls kontrolliert werden, ob ein weiterer Rückschnitt erforderlich ist.
Lichtraumprofil freischneiden
Es ist das sogenannte Lichtraumprofil freizuhalten. Damit ist der lichte Raum über Fahr- und Gehwegen gemeint, der für die uneingeschränkte Benutzung nötig ist. Auf Straßen mit Autoverkehr beträgt das Lichtraumprofil mindestens 4,50 Meter, auf Fußgänger- und Radwegen mindestens 2,50 Meter.
Auch Eigentümer von Waldgrundstücken nahe öffentlicher Verkehrsflächen sollten insbesondere während der Winterdienstsaison darauf achten, dass keine Äste in den öffentlichen Raum hineinragen.
Schonfrist
Hierbei ist zu beachten, dass es laut § 39 Bundesnaturschutzgesetz vom 1. März bis 30. September verboten ist, Hecken abzuschneiden oder auf Stock zu setzen, also auf einer Höhe von etwa zehn bis zwanzig Zentimetern abzuschneiden. Zulässig sind aber schonende Form- und Pflegeschnitte.
Außerhalb dieser Schonfrist können auch stärkere Rückschnitte erfolgen. Allerdings ist bei Grundstücken, die im Bereich der Gestaltungssatzung der Stadt Hemau liegen, zudem die „Baumschutzklausel“ (§ 15 Nr. 3) zu beachten: Bäume mit über vier Metern Kronenhöhe und dreißig Zentimetern Stammumfang dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Stadtverwaltung beseitigt werden.
