2. Erlass der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Parsberg
Sachverhalt:
Die Grundsteuer ist für die Städte und Gemeinden eine wichtige und verlässliche Einnahmequelle. In Bayern lag das Gesamtaufkommen aus der Grundsteuer 2023 bei rund 2 Milliarden Euro, das sind 8 % der gesamten kommunalen Steuereinnahmen.
Aufgrund des Urteils vom Bundesverfassungsgericht aus 2018 wurde im Bundestag 2019 die Reform der Grundsteuer (sog. Wertemodell) beschlossen. Mit einer Grundgesetzänderung wurde auch eine Öffnungsklausel für die Bundesländer für eine eigene landesrechtliche Grundsteuerregelung geschaffen. Bayern hat von dieser Regelung Gebrauch gemacht und für die Bemessung einen flächenbezogenen Ansatz gewählt. Das Bayer. Grundsteuergesetz wurde 2021 beschlossen, es tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Da Ende 2024 der bisherige Hauptveranlagungszeitraum endet, treten die aktuellen Hebesätze mit Wirkung zum 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Wurden bislang die Grundsteuerhebesätze in aller Regel in der Haushaltssatzung festgeschrieben, muss die Festsetzung nun in einer gesonderten Satzung erlassen werden.
Die Haushaltssatzungen werden gewöhnlich erst im laufenden Haushaltsjahr – also nach dem 1. Januar – in Kraft gesetzt. Da die aktuellen Hebesätze der Grundsteuer mit Wirkung zum 31.12.2024 außer Kraft treten, muss die Festsetzung der Hebesätze für das Jahr 2025 in einer gesonderten Satzung erfolgen. Somit ist gewährleistet, dass der Versand der Grundsteuerbescheide 2025 rechtzeitig vor dem ersten Vorauszahlungstermin am 15. Februar 2025 erfolgen kann. Für den Erlass ist der Stadtrat zuständig.
Seit 01.01.2022 befinden sich die Hebesätze der Stadt Parsberg für die Grundsteuer A und B bei 310 % und sind im Landkreisvergleich im Mittelfeld anzusiedeln.
Bund und Länder haben bereits im Rahmen der Gesetzgebung 2019 einen Appell an die Kommunen formuliert, die Grundsteuerreform mit ihrem Hebesatzrecht aufkommens-neutral umzusetzen. Dieser Aufruf bezog sich auf das Gesamtgrundsteueraufkommen vor der Reform – nicht auf den/die jeweilige(n) Eigentümer/in.
Gem. Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG, § 1 Abs. 1 GrStG obliegt es den Gemeinden, Grundsteuer zu erheben.
Aufgrund der Neubestimmung der Bemessungsgrundlagen (Äquivalenzprinzip) ergeben sich Verschiebungen der Grundsteuermessbeträge, auf die die Gemeinde mit der Festsetzung der Hebesätze reagieren kann.
Allerdings hat sich die Haushalt- und Finanzplanung in den letzten Jahren deutlich verschlechtert.
Aus haushaltsrechtlichen Gründen (z.B. Sicherstellung der Mindestzuführung, Vermeidung des Schuldenanstiegs) ist es deshalb geboten, u.a. angemessene Hebesätze festzulegen.
So wird z.B. auch in der haushaltsrechtlichen Beurteilung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes 2024 durch die staatliche Rechnungsprüfungsstelle empfohlen, das vorhandene Potential zur Erhebung der Einnahmen konsequent auszuschöpfen. Auf die Reihenfolge der Einnahmenbeschaffung gem. Art. 62 GO wurde hier explizit hingewiesen, die Kreditaufnahme als letztes Instrument angesehen.
Mit der Umsetzung der Grundsteuerreform zu Beginn 2025 müssen – spätestens in 2024 – die Hebesätze der Stadt auf den Prüfstand gestellt werden.
(z.Zt. liegt dieser bei 310 %).
Der landeseinheitliche Nivellierungshebesatz ist auf 310 % festgesetzt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Gesamtaufkommen der Grundsteuer A betrug bisher 72.500 € und das der Grundsteuer B 742.000 €. Es muss davon ausgegangen werden, dass derzeit noch nicht alle Veranlagungen vom Finanzamt bearbeitet sind und bei den bearbeiteten noch viele Änderungen anstehen. Es muss deshalb von einer Reduzierung der Gesamtbeträge der Messbeträge wg. Fehlerhafter Grundlagen ausgegangen werden. Dies wurde mit einem 10 %-igen Anteil berücksichtigt.
Insgesamt bleibt bei einem Hebesatz der Grundsteuer A von gleichbleibend 310 % und bei der Grundsteuer B einer Reduzierung des Hebesatzes von 310 % auf 250 % das Gesamtaufkommen gleich. Hierbei sind die Verschiebungen innerhalb der verschiedenen Grundsteuerarten bereits berücksichtigt.
Dies zeigen auch verschiedene Berechnungsbeispiele von kleinen und mittleren Wohnungen aber auch von Wohnhäusern.
Es wird aber darauf hingewiesen, dass sich Verschiebungen für die einzelnen Steuerpflichtigen ergeben werden, da die Grundlagen für die Bewertungen deutlich anders sind als bisher. Die Stadt hat keinen Einfluss auf die Festsetzung der Messbeträge. Diese werden ausschließlich vom Finanzamt bearbeitet und berechnet. Rückfragen bei der Stadtverwaltung werden deshalb nur insoweit beantwortet werden können, wenn es um Hebesatz und Zahlungsmodalitäten geht.
Diskussionsverlauf:
Von der SPD-Fraktion wird kritisiert, dass in der Berechnung ein zu hoher Anteil als „Kalkulationspuffer“ enthalten ist und damit indirekt eine Grundsteuererhöhung erfolgt. Schließlich sei es Ziel, Aufkommensneutral die Hebesätze festzulegen.
Die CSU-Fraktion fordert, im Frühjahr nochmals über die Hebesätze zu beraten, da dann auch verlässlicheres Zahlenmaterial zur Verfügung steht.
Von der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des zur Verfügung stehenden Datenmaterials größere Kalkulationsrisiken bestehen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass der vorgeschlagene Hebesatz im Vergleich zu anderen Gemeinden im Landkreis nicht außergewöhnlich ist. Dieser liegt bei der Grundsteuer A zwischen 170 % und 400% (Parsberg 310%) und bei der Grundsteuer B zwischen 170 % und 300 % (Parsberg 250 %). Die bisherigen Abweichungen im Gemeindevergleich waren in der Vergangenheit wesentlich geringer.
Beschluss:
Der als Anlage zum Beschluss beigefügten Hebesatzsatzung wird zugestimmt.