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Verbrennen holziger Abfälle innerorts verboten - außerorts mit vorheriger Anzeige bei der Gemeinde
Gemeinde Ebelsbach
28.03.2024, 17:48
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Bereits im Jahr 2017 hat die Bayerische Staatsregierung die Bayerische Luftreinhalteverordnung (BayLuftV) erlassen.

Aufgrund dieser Verordnung wurden die gemeindlichen Satzungen für das Verbrennen von holzigen Gartenabfällen innerorts aufgehoben.

Das bedeutet:

Das Verbrennen von holzigen Gartenabfällen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ausnahmslos nicht mehr zulässig! Verstöße werden im Rahmen eines entsprechenden Bußgeldverfahrens geahndet.

Künftig dürfen nur noch (wie bisher) pflanzliche Abfälle aus Privatgärten und Parkanlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, verbrannt werden.

Das Verbrennen außerorts ist bei der Gemeindeverwaltung mindestens 4 Tage vorher schriftlich anzuzeigen.

Über die getätigte Anzeige wird von der VG Ebelsbach sodann die örtliche Feuerwehr als auch die zuständige Polizeidienststelle informiert.

Das entsprechende Anzeigeformular finden Sie auf unserer Homepage unter:

https://vg-ebelsbach.de/fileadmin/PDF/vg/Anzeige_eines_Feuers.pdf

Bitte beachten Sie, dass die Meldung eines Nutzfeuers bei der ILS Schweinfurt (Integrierte Leistelle) nicht mehr vorgenommen werden kann!


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