Bis zum 31.3. müssen Änderungen an der Grundsteuer angezeigt werden.
Beachten Sie, dass Sie Änderung(en) auch dann anzeigen müssen, wenn diese auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder Sie eine Baugenehmigung beantragen mussten.
Ändern sich nur die Eigentümerinnen und Eigentümer, weil der ganze Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, müssen Sie dies nicht anzeigen. In diesen Fällen wird das Finanzamt von sich aus tätig.
Die Anzeigepflicht entfällt aber nur, wenn es sich um
- einen vollständig steuerpflichtigen Grundbesitz oder
- Grund und Boden, der mit einem fremden Gebäude bebaut ist,
handelt.
Ausführliche Informationen können Sie dem Flyer „Grundsteuer in Bayern – Anzeige von Änderungen“ entnehmen.
