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Hinweis zum Silvesterfeuerwerk im Bereich des Marktes Seinsheim
Erste Bürgermeisterin des Marktes Seinsheim
31.12.2025, 10:27

Silvesterfeuerwerk

Zum Schutz der Altstädte und bestimmter Bereiche hat der Bundesgesetzgeber den § 23 Abs. 1 der Ersten Sprengstoffverordnung erlassen. Dieser besagt insbesondere, dass in der Nähe von u. a. Kirchen und besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände verboten ist.

Der Markt Seinsheim weist zum Jahreswechsel darauf hin, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern im Altortbereich verboten ist. Auch ohne eigens eingerichtete Verbotszonen ist an Silvester und Neujahr "in direkter Nähe" zu diesen Gebäuden das Abbrennen von Feuerwerkskörpern untersagt.

Verstöße gegen die o.g. Vorschriften können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden. Entstehen beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern Brände oder kommen Personen hierbei zu Schaden, so kann der Verursacher wegen eines Vergehens der fahrlässigen Brandstiftung oder Körperverletzung belangt und außerdem zivilrechtlich schadensersatzpflichtig gemacht werden. Für Kinder und Jugendliche sind die Aufsichtspflichtigen mitverantwortlich. Beim Kauf und der Verwendung der Feuerwerkskörper sind die Sicherheitsbeschreibungen der Hersteller auf den Verpackungen genau zu beachten. Es sind nur solche Feuerwerkskörper zu verwenden, die den deutschen Sicherheitsnormen entsprechen. Zu erkennen ist das an den BAM - Kennzeichnungen auf den Feuerwerkskörpern. Weiterhin weist der Markt Seinsheim darauf hin, dass Feuerwerkskörper der Kategorie II nur von Erwachsenen über 18 Jahre gekauft und abgebrannt werden dürfen. Minderjährigen Personen ist das Abbrennen von Kleinfeuerwerken gänzlich verboten. Hier sind auch die Erziehungsberechtigten gefordert, entsprechend ihrer Aufsichtspflicht ihre Kinder darauf hinzuwiesen.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass das Steigenlassen von Ballonen (sog. Sky-Laternen, Himmelslaternen usw.), die durch von einer offenen Flamme erhitzte Luft aufsteigen, wegen der hohen Brandgefahr in Bayern generell verboten ist (§ 19 der Verordnung über die Verhütung von Bränden – VVB). Im Falle eines Brandes, der durch solche Ballone ausgelöst wird, kann dies neben der zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht zu einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro führen.

Es wird gebeten, auch Gäste über die vorstehenden Bestimmungen hinzuweisen. Sind alle Hinweise und Regeln beachtet, steht einer unbeschwerten und fröhlichen Silvesterparty nichts im Wege.

 

Seinsheim im Dezember 2025
Markt Seinsheim

 

Ruth Albrecht
Erste Bürgermeisterin

 


Beschreibung

Erste Bürgermeisterin des Marktes Seinsheim: Frau Ruth Albrecht