Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Maßgeblich für die Steuerpflicht ist der Eigentumsstand am 01. Januar des jeweiligen Jahres.
Steuerschuldner ist daher die Person, der das Grundstück am 01.01. zugerechnet wurde – unabhängig davon, ob das Grundstück im Laufe des Jahres vererbt, verkauft oder übertragen wird. Änderungen der Eigentumsverhältnisse während des Jahres wirken sich erst im Folgejahr auf die Grundsteuer aus.
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