Wenn sich Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse am Grundbesitz ergeben haben, muss der Anzeigepflichtige von sich aus, das heißt ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamts, eine Grundsteueränderungsanzeige abgeben, insbesondere wenn · die sich auf die Höhe der Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. des Grundsteuerwerts (Fortschreibung/-en), · die Vermög