Es wird darauf hingewiesen, dass nach der Reinigungs- und Sicherungsverordnung, die in jeder Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Gültigkeit hat , öffentliche Straßen und Plätze, Geh- und Radwege sowie der sich innerhalb der Reinigungsfläche befindliche Teil der Fahrbahn in regelmäßigen Abständen durch den Eigentümer bei Bedarf gereinigt werden muss (Reinigungsfläche ist der Teil der öffentliche