Gem. § 49 Abs. 1 WHG, Art. 30 Abs. 1 BayWG sind sämtliche Arbeiten, die sich auf das Grundwasser auswirken, mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt Landsberg am Lech ( Wasserrecht@LRA-LL.bayern.de ) anzuzeigen sind. Dies betrifft auch Gartenbrunnen, selbst wenn diese als einfache Schlagbrunnen ausgeführt werden. Weitere Infos finden Sie hier . weiterlesen