Silvesterfeuerwerk Zum Schutz der Altstädte und bestimmter Bereiche hat der Bundesgesetzgeber den § 23 Abs. 1 der Ersten Sprengstoffverordnung erlassen. Dieser besagt insbesondere, dass in der Nähe von u. a. Kirchen und besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände verboten ist. Der Markt Seinsheim weist zum Jahreswechsel darauf hin, da